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Hundesteueranmeldung


Leistungsbeschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Spezielle Hinweise
Allgemeine Informationen


In der Stadt Meppen besteht eine Anmeldepflicht, wenn der Hund älter als drei Monate ist oder mehr als zwei Monate gepflegt oder verwahrt wird. Jeder, der einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt oder Betrieb hält, ist steuerpflichtig.



Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.

Spezielle Hinweise


Die An- und Abmeldung kann auch direkt im Bürgeramt der Stadt Meppen, Erdgeschoss, Zimmer 11, des Stadthauses erfolgen.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise


Soweit der Hund unmittelbar aus einem anerkannten Tierheim stammt, ist der Anmeldung eine vollständige Kopie des Tierabgabevertrages beizufügen.

Steuerermäßigungen und -befreiungen müssen beantragt werden.

Die Hundesteueranmeldung kann online erfolgen. Klicken Sie hier.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Hundesteuersatzung der Stadt Meppen in der zur Zeit gültigen Fassung

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".

Spezielle Hinweise

Die Hundesteuer ist halbjährlich am 15.02. und 15.08. jeden Jahres fällig. Eine einmal jährliche Festsetzung zum 01.07. jeden Jahres kann beantragt werden.

Hundesteuer pro Jahr in Euro:

  • für den ersten Hund 51,00 €
  • für den zweiten Hund 75,00 €
  • für jeden weiteren Hund 93,00 €

Für gefährliche Hunde:

  • erster gefährlicher Hund 309,00 €
  • zweiter gefährlicher Hund 462,00 €

Ergänzung zu den Steuersätzen der gefährlichen Hunde:

Zu den gefährlichen Hunden zählen neben American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier, auch deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Hunde, die durch aggressives Verhalten und erhöhte Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe aufgefallen sind.

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport