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Antrag Errichtung einer zweiten/weiteren Grundstückszufahrt


Leistungsbeschreibung

Die Anlage einer zweiten bzw. weiteren Zufahrt sowie die Änderung einer bestehenden Zufahrt stellt eine Sondernutzung dar und bedarf vor der Errichtung einer Genehmigung.

Für Zufahrten gilt der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit, d. h., der Vereinbarkeit mit den rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (siehe § 20 im Niedersächsischen Straßengesetz).

Dieser Grundsatz der Gemeinverträglichkeit wird durch § 10 der Straßenverkehrsordnung für das Einbiegen aus einem Grundstück in eine Straße konkretisiert. Danach hat sich ein Anlieger so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wird. Davon inbegriffen ist die Verpflichtung, bei der Anlage von Zufahrten möglichst eine solche Breite zu wählen, bei der mit den geringsten Beeinträchtigungen des durchgehenden und des ruhenden Verkehrs zu rechnen ist.

Auswirkungen

Zufahrten zu Grundstücken haben Auswirkungen auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und verschiedene andere Funktionen oder Nutzungen von Straßen:

  • Jede Zufahrt erzeugt zusätzliche Konfliktpunkte mit dem fließenden Verkehr, woraus negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs resultieren.

  • (Zweit-)Zufahrten beinträchtigen durch die zusätzliche Versiegelung, die allgemeine Versickerungsfähigkeit der Seitenräume. Das anfallende Niederschlagswasser hat weniger Fläche, um über die belebte Bodenzone, dem Grundwasser wieder zugeführt zu werden. Dies hat zur Folge, dass bei stärkeren Regenereignissen nicht genügend Stauräume zur Verfügung stehen und sich das Wasser vor den Einfahrten sammeln kann.

  • Es ergeben sich Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Bevorrechtigung und die Aufenthaltsqualität für Fußgänger. Jede Zufahrt verlängert den Bereich, in dem Fußgänger besonders gefährdet sind.

  • Durch die Gemeinde sind Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum herzustellen. Dieses Angebot wird durch die Schaffung zusätzlicher oder unangemessen breiter Zufahrten verringert, da das Parken im Bereich von Zufahrten gemäß Straßenverkehrsordnung unzulässig ist.

  • Im Bereich der Zufahrten wird der Gemeingebrauch der Straße eingeschränkt, da keine Anlage von Beleuchtung, Verkehrsschildern, Begrünung, Parkplätzen, Anlagen von Versorgungsträgern, Vorhalten von Aufstellflächen für zum Beispiel Telekommunikations- oder Postsammelkästen etc. möglich ist.

  • Zufahrten beeinträchtigen den öffentlichen Straßenraum nicht nur in funktionaler, sondern auch in gestalterischer Sicht. Der Straßenraum verliert seine optische und funktionale Gliederung durch das Verschmelzen des öffentlichen Verkehrsraums mit den Vorflächen zu den Einstellplätzen.

  • Werden Reparaturen an Leitungen erforderlich, ist der Bewegungsspielraum stark eingeschränkt und es sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich.

  • Entsprechend dem Niedersächsischen Straßengesetz hat der Anlieger die Zufahrt so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, sowie den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

  • Die Verkehrssicherungspflicht für den Zufahrtsbereich liegt beim Grundstückseigentümer

Da eine Genehmigung nur erteilt werden kann, sofern aus technischer Sicht und aus Sicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nichts gegen die Anlegung der Zufahrt spricht, hat ein Beteiligungsverfahren der verschiedenen Fachbereiche zu erfolgen.

- Lageplan mit eingezeichneter geplanter Zufahrt (kann während des Online-Antrages hochgeladen werden)

keine

ca. 3 Wochen

Rechtsgrundlage bildet § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i.V.m. § 3 der Satzung der Stadt Meppen über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten vom 01.01.2002

Fachbereich Bauverwaltung

Bei Erteilung der Genehmigung sind die Hinweise zur Anlegung von Zufahrten sowie die Information zu Grundstücksentwässerung zu beachten und einzuhalten.

Die Breite von weiteren/zweiten Zufahrten sollen eine Breite von 4,00 m nicht überschreiten.

Hinweisblatt Grundstücksentwässerung