Urkunden aus dem Geburtenregister
Urkunden aus dem Geburtenregister
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.
Ebenso kann eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, eine internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde, eine Namensänderungsbescheinigung sowie eine Bescheinigung über die Geburtszeit beantragt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Beantragung von Geburtsurkunden ist online direkt möglich. Es können ggf. Nachweise gefordert werden.
Welche Gebühren fallen an?
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland
Ausstellung der Urkunde
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- §§ 1591- 1594 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 56 Abs. 4 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 70 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- §§ 1591- 1594 German Civil Code (BGB)
- Section 56 (4) of the Personal Status Act (PStG)
- § 70 of the Ordinance on the Implementation of the Civil Status Act (PStV)
Anträge / Formulare
Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister (§ 62 Personenstandsgesetz) - (Niedersachsen)
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport